AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung und Leistungen von Fahrzeugen und Ersatzteilen

 I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie werden nach Erhalt der Auftragsbestätigung spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller/Auftraggeber anerkannt.
2. Abweichende Vereinbarungen, wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller/Auftraggeber sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Verkaufsunterlagen und Preise

1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden.

3. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk Zell a.H. zuzüglich der am Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die angeführten Leistungen; Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

4. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.

III. Ausführung und Menge

1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.

2. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnliche Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.

 IV. Bestellung Ersatzteile

1.1 Bestellung von Ersatzteilen: Zur Bearbeitung von Ersatzteilbestellungen sind grundsätzlich erforderlich: Die komplette Fahrzeug-Identnummer/Gerätenummer. Die Ersatzteilnummer, die Stückzahl und die Teilebezeichnung.

1.2 Bestellungen sollten grundsätzlich schriftlich erfolgen. Bitte beachten Sie: Bei telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Kosten für falsch oder unvollständige Lieferungen, für Ersatz- oder Rücklieferungen. Dies geht bei telefonischer Bestellung zu Lasten des Bestellers.

2. Rückgabe Ersatzteile Grundsätzlich nehmen wir von uns gelieferte Ersatzteile nur innerhalb 4 Wochen ab Lieferdatum zurück. Nach dieser Zeit werden Teile nicht mehr zurückgenommen/gutgeschrieben. Dies gilt auch für Altteile aus Lieferungen im Tausch, sowie Altteile aus Lieferungen für Gewährleistungen. Für die Rücknahme gelten nachfolgende Bestimmungen: Der Rücksendung ist in jedem Fall eine Kopie des Originallieferscheines bzw. ein Rücksendeschein beizufügen, auf welchem der Grund der Rückgabe, die Ersatzteilnummer und die Rückgabemengeersichtlich sind. Die Gutschrift für zurückgelieferte Ersatzteile erfolgt nach Wareneingang und nur bei Vorlage der oben genannten Belege. Bitte beachten Sie: Beschädigte, teildemontierte oder unvollständige Ersatzteile werden nicht zurückgenommen.

2.1 Sonderteile/auf Kundenwunsch gefertigte oder bestellte Sonder/Einzelteile werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

2.2 Bei Falschlieferung: Bei Falschlieferungen, die von der Firma LADOG zu vertreten sind, erfolgt eine Ersatzlieferung gegen Berechnung. Die Falschlieferung wird sofort nach Rücksendung der Ware zum berechneten Warenwert gutgeschrieben. Sonderversandkosten (z.B. Overnight / Spedition) werden nicht gutgeschrieben (ist Sonderwunsch des Kunden)

2.3 Bei Falschbestellung: Bei Falschbestellung erfolgt bei der Rücksendung eine Gutschrift zum berechneten Warenwert, abzüglich 10 % Wiedereinlagerungsgebühr, jedoch mindestens 30 Euro.

V. Lieferung

1. Unsere Lieferfristen sind unverbindlich, außer wenn ausdrücklich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde.

2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unserem Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle, wie unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Auslieferung wesentlicher Rohstoffe, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen.

4. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.

6. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages.

7. Wenn die teilweise Erfüllung der Verträge für den Besteller kein Interesse hat, kann dieser erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung von vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären.

VI. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist für beide Teile Zell am Harmersbach.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.

3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Bei Transportschaden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

5. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.

VII. Nichtabnahme

1. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 20% des Auftragswertes zu verlangen (es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringer oder gar kein Schaden entstanden ist) oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, dies gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen und – zubehör.

VIII. Zahlung

1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig.

2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugschadens bleibt davon unberührt.

3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

4. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind bei der Übergabe des Wechsels oder Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.

5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstige Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Desgleichen können wir die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Bestellers verlangen.

IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Fahrzeuge, Geräte und Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezeichnet sein sollte, unser Eigentum.

2. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Fahrzeuge, Geräte und Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.

3. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruchs schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab.

4. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

XI. Gewährleistung

1. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung beziehungsweise Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel und eventuelle Defekte sind spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung beziehungsweise ihrem Auftreten schriftlich anzuzeigen.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Lieferung. Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten bei Fahrzeugen und 6 Monate für Ersatzteile. Die Garantie umfasst den Ersatz beziehungsweise die Reparatur beschädigter Teile aufgrund festgestellter Material-, Arbeits- und/oder Montagefehler. Es bleibt dem Werk beziehungsweise den von diesen bevollmächtigten Werkstätten überlassen, beschädigte Teile zu ersetzen, oder zu reparieren. Über den Garantieanspruch entscheidet nach Prüfung der defekten Materialien das Werk. Wird ausdrücklich die Mängelbehebung am Einsatzort vereinbart, so gehen Reisekosten und Tagegelder für das Personal zur Behebung des Garantieschadens zu Lasten des Endkunden. Die Kosten für Transport und Verpackung der ersetzten und defekten Teile gehen zu Lasten des Endkunden. Zur Vornahme der Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung hat der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Garantieanspruch muss vom Kunden durch Vorlage des ihm auszuhändigenden Garantiescheins gelten gemacht werden. Jede Garantie erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3. Unsere gesetzliche Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein unverhältnismäßiger Anteil des Entgeldes zurückgehalten wird. Zur Vornahme der Nachbesserung beziehungsweise Ersatzlieferung hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung nachweislich fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert und deshalb von uns verweigert wird. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen drei Monaten nach Gefahrenübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung – auch im Rahmen von Garantieleistungen – wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.

4. LADOG haftet nicht für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß oder Fremdeinwirkung, wie unsachgemässe Behandlung, Lagerung und Aufstellung, ungenügendem Korrosions- und Frostschutz, Gewalteinwirkung, unsachgemäßem oder der vorherigen Absprache nicht entsprechendem Einbau, chemischer, elektrischer oder sonstigen Einflüssen beruhen.

5. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Garantie und Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand anderen als den vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt wird oder, wenn der Liefergegenstand unter außergewöhnlichen, uns bei der Bestellung nicht schriftlich bekannt gegebenen Betriebsverhältnissen eingesetzt wird.

6. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

XII. Haftung

1. Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.

2. Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.

3. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt. Im Falle der Haftung aus Verzug ist die Haftungssumme auf 5% des Auftragwertes begrenzt.

4. Wir haften nur insoweit, wie uns unsere Vorlieferanten haften.

5. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht

1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Gengenbach, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sind. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Wohnsitz im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.